Dr. iur. Thomas Nagel, Klaus Wiesehöfer 08.03.2022

Identifizierungspflichten von Banken bei Geschäftsbeziehungen mit Sitzgesellschaften

Neben einer Vielzahl von legitimen Zwecken können Sitzgesellschaften auch zur Verschleierung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten an Vermögenswerten verwendet werden. Um Geldwäscherei zu verhindern, treffen Banken und andere Finanzintermediäre unter dem Geldwäschereigesetz diverse Pflichten. Im Beitrag analysieren die Autoren die Pflichten, welche Banken bei Geschäftsbeziehungen mit Sitzgesellschaften einhalten müssen.

Im April 2016 wurde die Öffentlichkeit durch die Publikation der sog. «Panama Papers» über die Existenz zahlreicher Sitzgesellschaften im Ausland informiert, welche zur Geldwäscherei und Steuerflucht genutzt wurden(1). Das Thema ist durch die jüngsten Enthüllungen im Rahmen der «Pandora Papers» aktueller denn je(2). Wer deliktisch erworbene Vermögenswerte(3), welche aus gewissen kriminellen Handlungen oder qualifizierten Steuervergehen(4) stammen, in eine Sitzgesellschaft einbringt, begeht Geldwäscherei und macht sich strafbar(5).

SJZ 118/2022 S. 139, 140

Der vollständige Artikel ist unter www.swisslex.ch abrufbar.

Anmerkung

Die Autoren danken Dr. iur. Pascal Zysset, Rechtsanwalt, Ayça Kuyumcuoglu, MLaw, und Elisha Odenheimer, MLaw, für die kritische Durchsicht des Manuskripts und die wertvollen Anmerkungen.

Die Autoren vertreten vorliegend ausschliesslich ihre eigene Meinung und nicht diejenige ihrer Arbeitgeber.

Verzeichnis

(1) Bastian Obermayer/Frederik Obermaier, Panama Papers, Die Geschichte einer weltweiten Enthüllung, Köln 2016, passim.

(2) André Müller, Pandora Papers: Die Schweiz bietet noch immer Angriffsfläche im Kampf gegen Geldwäscherei, NZZ vom 5.10.2021, 22.

(3) Monika Rentsch, Die Tatobjektseigenschaft von Surrogaten sowie Vermögenswerten teilweiser deliktischer Herkunft nach Art. 305bis StGB (Geldwäscherei), Bern 2020, 2.

(4) Als Vortaten von Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) gelten Verbrechen i.S.v. Art. 10 StGB sowie qualifizierte Steuervergehen nach Art. 186 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 (SR 642.11) sowie Art. 59 Abs. 1 1. Lemma des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) vom 14. Dezember 1990 (SR 642.14) (vgl. Art. 305 bis Ziff. 1 sowie 1bis StGB).

(5) Art. 305 StGB.

Klaus Wiesehöfer

MAS in Business Law FFHS, M.A. in Finance & Banking, Dipl.-Kfm., CAMS, ist Senior Compliance Officer bei der Credit Suisse Services AG in Zürich.